Bildschirmarbeit: Was die Regeln zur Unterbrechung vorschreiben
Bei Bildschirmarbeit geht es nicht nur darum, irgendwann Pause zu machen. Die Regeln verlangen, dass Tätigkeiten am Bildschirm regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrochen werden. Dieser Artikel erklärt, was ArbStättV Anhang 6 und ASR A6 dazu sagen – ohne daraus eine starre Minutenpflicht zu machen.

Kurz beantwortet: Bei Bildschirmarbeit geht es im Regelwerk nicht um eine pauschale feste Minutenpflicht. ArbStättV Anhang 6 verlangt, dass Tätigkeiten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Die ASR A6 konkretisiert diesen Rahmen als Technische Regel. Entscheidend ist der Belastungswechsel: Bildschirmarbeit soll nicht dauerhaft einseitig ohne Unterbrechung laufen. Den größeren Zusammenhang gibt der Überblick zu Arbeitszeit und Pausen.
Kurz erklärt: Was regelt die Unterbrechung bei Bildschirmarbeit?
Der Kern der Regeln ist einfach: Bildschirmarbeit soll nicht über Stunden einseitig und ununterbrochen laufen. Statt einer festen Pausenuhr verlangt das Regelwerk, dass die Tätigkeit am Bildschirm regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Erholungszeiten unterbrochen wird. Es geht also um Abwechslung – den Belastungswechsel –, nicht um eine starre Minutenzahl.
Hier geht es um die Einordnung des Regelwerks – bewusst keine medizinische Beratung und keine Rechtsberatung, sondern eine verständliche Erklärung, was die Regeln meinen und was sie ausdrücklich nicht vorschreiben.
Diese Einordnung gehört zum größeren Thema der kurzen Unterbrechungen im Büro – den Mikropausen im Arbeitsalltag. Während die Mikropausen-Seite die Idee allgemein erklärt, geht es hier speziell darum, was die Regeln für die Bildschirmarbeit verlangen.
ArbStättV Anhang 6 als rechtliche Basis
Die verbindliche Grundlage für Bildschirmarbeitsplätze ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang Nr. 6. Dort sind die Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeit und Bildschirmgeräten geregelt – seit 2016 ist hier die frühere Bildschirmarbeitsverordnung integriert. Zentral ist dabei ein Punkt: Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist so zu organisieren, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Erholungszeiten unterbrochen wird.
Anhang 6 spricht außerdem ergonomische Gestaltung an – etwa ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen. Das wird hier nur kurz erwähnt; ausführliche Arbeitsschutzfragen bleiben außen vor, der Fokus liegt auf der Unterbrechung.
Warum überhaupt eigene Regeln für Bildschirmarbeit? Der Hintergrund ist einfach: Bildschirmarbeit bündelt über Stunden eine konstante Nahdistanz für die Augen, eine eher statische Haltung und viele Aufgaben am selben Gerät. Genau gegen diese einseitige Dauerbelastung zielt der Grundsatz der regelmäßigen Unterbrechung – nicht gegen die Bildschirmarbeit an sich, sondern gegen ihre ununterbrochene Form.
Was die ASR A6 konkretisiert
Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ (Technische Regel für Arbeitsstätten, Ausgabe Juli 2024, GMBl 2024 S. 470) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze. Wichtig zur Einordnung: Die ASR A6 ist nicht „das Gesetz“, sondern eine Technische Regel. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (sogenannte Vermutungswirkung) – verpflichtend ist die Verordnung selbst.
Auch die ASR A6 nennt keine feste, für alle gültige Minutenzahl für Bildschirmpausen. Sie beschreibt den Grundgedanken des Belastungswechsels und überlässt die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Praxis und der Gefährdungsbeurteilung.
Hinter der Logik „andere Tätigkeit oder Erholungszeit“ steht ein einfacher Grund: Das Regelwerk nennt keine pauschale feste Minutenzahl für jede Bildschirmarbeitssituation, weil Büroarbeit zu unterschiedlich ist, um eine einheitliche „Pause-nach-X-Minuten“-Regel sinnvoll vorzugeben. Statt einer Uhr soll der tatsächliche Wechsel der Belastung im Mittelpunkt stehen – das passt sich an die jeweilige Tätigkeit an, statt sie über einen Kamm zu scheren.
Belastungswechsel statt starrer Minutenpflicht
Damit die Begriffe nicht durcheinandergeraten, hier die wichtigsten – und was jeweils gemeint ist und was nicht:
| Begriff | Gemeint ist | Nicht gemeint ist |
|---|---|---|
| andere Tätigkeit | Bildschirmarbeit durch nicht-Bildschirm-Aufgaben unterbrechen (z. B. Ablage, Telefonat) | kurz ein anderes Programm am selben Bildschirm öffnen |
| regelmäßige Erholungszeit | kurze, wiederkehrende Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit | eine fest vorgeschriebene Minutenzahl für alle |
| Belastungswechsel | Abwechslung von Haltung, Blick und Tätigkeit | dieselbe einseitige Belastung über Stunden |
| Bildschirmpause | Unterbrechung mit echtem Blick-/Haltungswechsel (Praxis) | Pause am selben Bildschirm |
| 20-20-20-Idee | praktische Merkhilfe (siehe Praxisartikel) | eine gesetzliche Vorschrift |
Die bekannte 20-20-20-Idee ist also eine praktische Merkhilfe – sie steht im praktischen Artikel zu Pausen bei Bildschirmarbeit und ist ausdrücklich keine Vorschrift.
Ein kurzes Beispiel macht den Unterschied „andere Tätigkeit“ vs. „Erholungszeit“ greifbar: Wer zwischendurch ein Dokument ablegt, telefoniert oder etwas im Stehen erledigt, unterbricht die Bildschirmarbeit durch eine andere Tätigkeit. Wer kurz aufsteht und in die Ferne schaut, nimmt eine Erholungszeit. Beide Wege erfüllen denselben Zweck – den Belastungswechsel –, ohne dass eine Uhr mitläuft.
Was das im Büroalltag praktisch bedeutet
Übersetzt heißt das: Eine Bildschirmtätigkeit lässt sich auf zwei Wegen unterbrechen – durch eine andere Tätigkeit (etwas, das nicht am Bildschirm stattfindet) oder durch eine kurze Erholungszeit. Beides sorgt für den Belastungswechsel, den das Regelwerk meint. Ein Blickwechsel in die Ferne und ein Haltungswechsel sind die einfachsten Brücken vom Regelwerk in die Praxis.
Konkrete Minuten gibt das Regelwerk bewusst nicht vor. Wie oft und wie lange unterbrochen wird, hängt von der Tätigkeit und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ab – die Gestaltung liegt im Betrieb, nicht in einer pauschalen Zahl.
Auch der Bezug zum übergeordneten Rahmen ist hilfreich: Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit bilden zusammen den Schutzrahmen, in dem die Bildschirmregeln stehen. Den europäischen Hintergrund dazu ordnet der europäische Arbeitszeitrahmen ein. Der Fokus bleibt aber auf der konkreten Frage der Unterbrechung von Bildschirmarbeit.
Abgrenzung: Regelwerk hier, Praxis dort
Damit die Themen sauber bleiben: Hier geht es um die Regelwerkslogik – was ArbStättV Anhang 6 und ASR A6 zur Unterbrechung sagen. Wie eine Bildschirmpause im Alltag konkret aussieht (Augenpausen, Bewegung, 20-20-20 als Merkhilfe), gehört zum praktischen Artikel zu Pausen bei Bildschirmarbeit. Die gesetzlichen Ruhepausen wiederum stehen unter gesetzliche Ruhepausen.
Das erklärt auch, warum kursierende Faustregeln („nach 50 Minuten 10 Minuten Pause“) zwar als Orientierung nützlich sein können, aber nicht als feste Rechtspflicht zu verstehen sind. Sie sind Empfehlungen aus der Arbeitswissenschaft, keine Vorgabe aus Verordnung oder Technischer Regel. Wer sie nutzt, tut etwas Sinnvolles – wer sie nicht exakt einhält, verstößt nicht automatisch gegen eine Vorschrift.
Was Beschäftigte daraus mitnehmen können
Die wichtigste Erkenntnis ist eine Erwartungskorrektur: Aus den Regeln folgt kein automatischer Anspruch auf exakt X Minuten Bildschirmpause. Stattdessen gilt der Grundsatz, dass Bildschirmarbeit sinnvoll unterbrochen werden soll – durch andere Tätigkeiten oder kurze Erholungszeiten. Wer das im eigenen Alltag umsetzt, handelt im Sinne des Regelwerks, auch ohne Stoppuhr.
Bei konkreten Fragen – etwa zur Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes oder zu strittigen Situationen – ist die Klärung im Betrieb (Vorgesetzte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsrat) der richtige Weg. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung.
Für Beschäftigte ist außerdem beruhigend zu wissen: Der Grundgedanke schützt sie, ohne dass sie eine Stoppuhr führen müssen. Es geht nicht darum, Pausen zu „verdienen“, sondern darum, dass einseitige Bildschirmarbeit nicht über Stunden ununterbrochen läuft. Wer die eigene Arbeit von sich aus mit anderen Tätigkeiten und kurzen Unterbrechungen mischt, handelt genau im Sinne der Regeln.
Was Unternehmen daraus mitnehmen können
Für die Arbeitsgestaltung lohnt es sich, Unterbrechungen und Tätigkeitswechsel von vornherein mitzudenken – Bildschirmarbeit also nicht nur als Frage der Arbeitsplatztechnik zu sehen, sondern auch als Frage der Organisation. Mischtätigkeiten und kurze Erholungszeiten lassen sich in Abläufe einplanen, ohne starre Vorgaben.
Das ist hier als Orientierung gemeint, nicht als Compliance-Anleitung und ohne Produktivitätsversprechen. Maßgeblich bleibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Häufige Fragen
Gibt es bei Bildschirmarbeit eine feste Pausenpflicht in Minuten?
Nein. Weder ArbStättV Anhang 6 noch ASR A6 schreiben eine pauschale feste Minutenzahl vor. Verlangt ist die regelmäßige Unterbrechung durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten.
Was bedeutet Erholungszeit bei Bildschirmarbeit?
Eine kurze, wiederkehrende Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit, die den Belastungswechsel ermöglicht – keine fest definierte Minutenzahl.
Was ist der Unterschied zwischen ArbStättV Anhang 6 und ASR A6?
Die ArbStättV (Anhang 6) ist die verbindliche Verordnung. Die ASR A6 ist eine Technische Regel, die deren Anforderungen konkretisiert (Vermutungswirkung) – sie ist nicht selbst „das Gesetz“.
Ist die 20-20-20-Regel gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Die 20-20-20-Idee ist eine praktische Merkhilfe (siehe den Praxisartikel), keine gesetzliche Vorschrift.
Was bedeutet Belastungswechsel bei Bildschirmarbeit?
Die Abwechslung von Tätigkeit, Blick und Haltung – statt stundenlang einseitiger Bildschirmarbeit. Genau das ist der Grundgedanke der Regeln.
Wo finde ich praktische Tipps für Pausen bei Bildschirmarbeit?
Im Artikel zu praktischen Pausen bei Bildschirmarbeit – dort geht es um Augen, Bewegung und die konkrete Umsetzung.
Quellen & Stand
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang Nr. 6 – Bildschirmarbeitsplätze (verbindliche Basis)
- ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – Technische Regel für Arbeitsstätten, Ausgabe Juli 2024 (GMBl 2024 S. 470)
- DGUV Information 215-410 – Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen
Stand: Juni 2026.
Diese Seite ordnet das Regelwerk zur Unterbrechung von Bildschirmarbeit allgemein ein und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung; Einzelfälle gehören in die individuelle Klärung. Die praktische Frage, wie eine Bildschirmpause im Alltag aussehen kann, gehört zum Praxisartikel zur Bildschirmarbeit.